Pressefotografie mit Hindernissen - syndikatfotofilm

Direkt zum Seiteninhalt

Pressefotografie mit Hindernissen

Aktuelles
Komplizierter geht´s nicht mehr!
Jedem Fotografen sollte das gesetzliche Recht auf´s eigene Bild geläufig sein - aber allein die genaue Kenntnis, wie damit umzugehen ist, reicht eben nicht.
Bei den Untersuchungsausschüssen treten immer wieder Personen auf, an dessen Abbild natürlich größtes Interesse besteht - dennoch sollte man genau wissen, dass es zu unterscheiden gilt!

So hat der vorgeladene Zeuge vielleicht in einem anderen, laufenden Verfahren auszusagen, verweigert deshalb hier und jetzt alle Statements, will auch unerkannt wieder aus diesem Dilemma heraus. Er macht von seinem im zustehenden Recht
auf´s eigene Bild Gebrauch und äußert sich auch vehement dahingehend. Eine ev. Klage wird teuer!
Tja - da ist wohl nix mit Bild vor Ort!
1. Die schärfste Regelung
enthält der § 7a MedienG (Schutz der Bekannt-gabe der Identität in besonderen Fällen): So ist es verboten, durch Bildnisse die Identität (Identifizierbarkeit) von Opfern einer gerichtlichen Handlung, von Verdächtigen und von Verurteilten bekannt zu machen, wenn dadurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt werden (https://www.ris.bka.gv.
at/Dokument.wxe?Abfrage=
Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR 40 064957);
Genaues Studium dieser Verordnung hilft weiter!
2. Für die Einhaltung der Bestimmungen der DSVGO und des Bildnisschutzes nach §78 UrhG reicht im Normalfall die Einwilligung der/des Betroffenen aus - jedoch können Einwilligungen auch zurückgezogen werden - und dann ist eine Lösung nur noch über die so genannten "berechtigten Interessen" möglich. Dieses Interesse kann sich aus der Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit ergeben: Die Interessen des Fotografierenden und jener, die die Fotos zu sehen bekommen, sind abzuwägen gegen einen allfälligen Eingriff in die legitimen Interessen der fotografierten Person.

Je näher die Sache zur Privatsphäre heranrückt, desto gewichtiger müssen die Interessen der Fotografin, des Fotografen bzw. der Öffentlichkeit sein.

3. Für die "normale" Berichterstattung
dürfte das kaum ein Problem sein:
Überall dort, wo es der kulturellen und gesellschaftlichen Erwartung entspricht, dass fotografiert wird (Veranstaltungen, Menschen auf der Straße etc.) ist es erlaubt. Überall dort, wo es dem nicht entspricht (Krankenbett, Unfall, im Zusammenhang mit Straftaten etc.) bedarf es der Einwilligung!
Bezogen auf etwa auf den Drahtzieher des Ibiza Drahtzieher des Ibiza-Videos Julian H. bedeutet dies: H. ist einer Straftat bezichtigt und möchte naturgemäß nicht gefilmt und fotografiert werden - die Verbreitung seines Bildnisses (oder auch nur seines Namens) ist daher nach §7a MedienG verboten; andere Zeugen im U-Ausschuss (gegen die nicht ermittelt wird9, düefen beim Betreten des Ausschuss-Lokals identifitzierend fotografiert werden - und Politiker/innen sowieso! Na dann!
Hoffentlich konnte ich etwas zur Kärung beitragen!
Besten Gruß
Alfred Noll
Syndikat der Pressephotographen,
Pressebildagenturen und Filmreporter
Österreichs
gerhard.sokol@syndikatfotofilm.at

Zurück zum Seiteninhalt